In vielen Firmen werden immer wieder Abteilungen zusammengelegt, einzelne Niederlassungen geschlossen oder Kosteneinsparungsmaßnahmen geplant. Dabei kommt es leider auch vor, dass einzelnen Mitarbeitern gekündigt werden muss. Es gibt jedoch bestimmte Mitarbeitergruppen, für die spezielle Kündigungsregelungen bestehen. Dazu zählen zum Beispiel Mitarbeiter in der Elternzeit.
Allgemeines zur Kündigung während der Elternzeit
Grundsätzlich gilt, dass Schwangerschaft und Elternzeit dazu führen, dass ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin besonderen Kündigungsschutz besitzt. Die Rechtsgrundlagen hierzu sind unter §9 MuSchG und §18 BErzGG zu finden. Ein Arbeitgeber kann dem entsprechenden Mitarbeiter also prinzipiell nicht mehr kündigen. Die besondere Kündigungsschutzregelung besteht ab Anmeldung der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit. Als Frist der Anmeldung gilt dabei ein Zeitraum von höchstens acht Wochen vor dem eigentlichen Beginn. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Kleinbetriebe, die ansonsten die allgemeinen Kündigungsvorschriften nicht beachten müssen.
Mögliche Kündigungsgründe während der Elternzeit
Mitarbeitern in der Elternzeit darf nur in Ausnahmefällen in Zustimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen oberen Landesbehörde gekündigt werden. Zu den Gründen zählt es, wenn der Mitarbeiter schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder Straftaten begangen hat, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Auch die Verlagerung oder Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, kann einen Kündigungsgrund darstellen, sofern eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist oder vom Mitarbeiter abgelehnt wird. Ein weiterer Grund für eine Kündigung besteht für den Fall, dass keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft für einen befristeten Arbeitsvertrag gefunden werden kann und daher mehrere Arbeitsplätze wegfallen müssten. Ein Kleinbetrieb darf dem Mitarbeiter eventuell auch eine Kündigung aussprechen, wenn kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht und keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft für einen befristeten Arbeitsvertrag gefunden werden kann. Um eventuelle rechtliche Folgen zu vermeiden, sollte vor einer Kündigung jedoch in jedem Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht – mehr unter anwaltskanzlei-online.de – hinzugezogen werden.
Wichtige rechtliche Aspekte
Falls eine Kündigung nicht gerechtfertigt erscheint, kommt unter bestimmten Umständen eventuell ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Dies sollte jedoch auch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Mit dem Ende der Elternzeit enden auch die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen. Bei der Rückkehr kann also sofort gekündigt werden, sofern die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Elternzeiten als Beschäftigungszeit mitberechnet werden müssen.
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