Der Chef darf viel, aber nicht alles – so will es das Arbeitsrecht. Erkennen Sie die miese Masche der Arbeitgeber und lassen sich nicht austricksen! Um sich zu wehren, sollten Sie Ihre Rechte kennen.
Arbeit ist Arbeit und Freizeit bleibt Freizeit!
Nicht unüblich ist es, den Mitarbeitern ein schlechtes Gewissen zu machen, wenn Sie länger in den Urlaub fahren oder krank sind. Lassen Sie sich davon nicht beirren. Sie haben sowohl ein Recht auf Erholung, als auch hin und wieder ein paar Tage krank zu Hause zu bleiben – sofern ein Arzt Ihnen das attestiert. Kurieren Sie sich aus und kommen Sie fit wieder, davon profitieren alle am meisten.
Im Urlaub sollten Sie abschalten, die Freizeit von der Arbeit ist ein geschütztes Arbeitnehmerrecht. Sie müssen also in Ihrer Freizeit nicht telefonisch oder per Mail erreichbar sein. Kommt es doch dazu, dass sich ein Arbeitnehmer in der Freizeit ohne vertragliche Grundlage um Jobangelegenheiten kümmern muss, hat der Beschäftigte ein Anrecht auf bezahlte Überstunden oder Freizeitausgleich.
Arbeitgeber-Trick: Befristung
Für die Befristung von Arbeitsverträgen müssen triftige Gründe vorliegen. Das trifft beispielsweise zu, wenn die Stelle von Anfang an als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung ausgeschrieben ist.
Wer neu in einem Unternehmen einen Job anfängt, muss sich in der Regel mit einer halbjährigen Probezeit abfinden. Auch eine Befristung auf zwei Jahre ohne die Nennung von Gründen ist je nach Branche durchaus legitim. Im Anschluss muss der Chef Ihnen aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten, sofern er Sie weiter im Unternehmen beschäftigen möchte.
Zeit schinden, Versprechen nicht einhalten
Sie warten schon ewig auf die Genehmigung Ihres Urlaubsantrages? Der Chef verschiebt ständig das dringende Personalgespräch oder lässt sich unglaubliche Gründe einfallen, warum aus der Gehaltserhöhung nichts wird? Hinhaltetaktiken sind ein bewährtes Mittel von Vorgesetzten, um unangenehme Angelegenheiten auszusitzen. Wichtig: Vertrauen Sie nicht auf mündliche Absprachen. Schreiben Sie zur Sicherheit immer eine Mail und lassen sich eine Zusage schriftlich bestätigen. Letztlich hilft nur, gute Argumente zu sammeln und nicht zu schnell aufzugeben. Sie schaffen das!
Rückkehr aus der Elternzeit muss möglich sein
Frauen in Elternzeit darf nicht gekündigt werden. Eltern haben laut Elternzeitgesetz nach der Babypause das Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz beim vorherigen Arbeitgeber. Die Stelle muss vergleichbar sein – das bedeutet aber nicht, dass man das Anrecht auf dieselbe Stelle wie vor ein, zwei oder drei Jahren hat. Arbeitgeber wissen über das Recht auf die Rückkehr Bescheid, stellen sich häufig aber quer, zeigen sich unflexibel und bieten lediglich eine Position an, die bei weitem nicht so attraktiv ist, wie es die vorherige war. Nun müssen Sie einen zufriedenstellenden Kompromiss finden.
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